Statuten 2003

Download Statuten GGV

 

1. Name, Dauer und Sitz

2. Zweck

3. Mitgliedschaft

3.1. Arten der Mitgliedschaft
3.2. Aufnahme und Ernennung
3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder 3.4. Erlöschen der Mitgliedschaft

4. Organisation
 
4.1. Organe des Vereins
4.2. Generalversammlung
4.3. Vorstand
4.4. Spezialkommissionen
4.5. Rechnungsrevisoren

5. Finanzen

5.1. Einnahmen
5.2. Ausgaben
5.3. Haftung

6. Schlussbestimmungen

6.1. Beschlussfassung und Wahlen 6.2. Revision der Statuten
6.3. Auflösung des Vereins
6.4. Liquidation
6.5. Inkraftsetzung der Statuten

 

 

1.  Name, Dauer und Sitz

 

1.1.  Unter dem Namen GEWERBEVEREIN GILGENBERG besteht ein Verein im Sinne von Art 60ff . des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Der Gewerbeverein Gilgenberg ist Mitglied des Kantonal-Solothurnischen Gewerbeverbandes.

 

1.2.  Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

1.3.  Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten.

 

 

2.   Zweck

 

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Gewerbestandes der Gemeinden Nunningen , Zullw ilMeltingenFehren und Himmelried zur gemeinsamen Wahrung und Förderung seiner Interessen in w irtschaftli cher und politischer Hinsicht.

 

 

3.  Mitgliedschaft

 

3.2.       Arten der Mitgliedschaft

 

3.1.1.       Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- , und Ehrenmitgliedern.

 

3.1.2.       Als Aktivmitglied kann jede  natürliche  Person  aufgenommen  werden , die in einer der 5 Gemeinden oder in einer Gemeinde die nicht einem Gewerbeverein zugehört, selbständig erwerbstätig oder wohnhaft ist, sowie jede juristische Person mit einer Betriebsstätte in diesem Gebiet.

 

3.1.3.       Als Passivmitglied können Personen aufgenommen werden, die sich mit dem Verein verbunden fühlen.

 

3.1.4.       Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt w erden, die sich um den Vere in oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben.

 

 

 

3.3.       Aufnahme und Ernennung

 

3.3.1.   . Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung.

 

3.3.2.   Die Ernennung zu Aktiv-, Passiv0  ,Frei- und Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlun g.

 

3.3.3.   Mitglieder die nicht mehr berufstätig sind, können durch die General­ versammlung als Freimitglieder ernannt werden. Sie sind beitragsfrei und haben an den Versammlungen das Stimmrecht.

 

 

 

3.4.       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

3.4.1.   Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimm­ berechtigt. Passivmitglieder haben beratende Sti mme. Juristische Personen haben ein Stimmrecht.

 

3.4.2.   Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Ihm steht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

 

 

 

3.4.  Erlöschen der Mitgliedschaft

 

3.4.1.    Die Mitgliedschaft erlischt:

 

-  durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalender­ jahres und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann

 

-  durch Wegzug oder Aufgabe der selbständigen Erw erbstäti gkeit,

 

-  durch Tod oder bei juristischen Personen durch Wegzug oder

 

-   Auflösung der Firma

 

-  durch Ausschluss

 

3.4.2.    Die Generalversammlung kann durch Zweidrittelsmehr Mitglieder aus­ schliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln oder gehandelt haben.

 

3.4.3.    Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen sämtliche Rechte aus der Mitgliedschaft unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.

 

 

 

 

4. Organisation

 

4.1.  Organe des Vereins sind:

 

-  die Generalversammlung

 

-  der Vorstand

 

-   Spezialkommissionen

 

-   Rechnungsrevisoren

 

 

 

4.2.  Die Generalversammlung

 

4.2.1. Die ordentliche Generalversammlung findet jeweilen im ersten Semester des Jahres statt und zwar turnusgemäss jedes Jahr in einer anderen Ge meinde.

 

4.2.2. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Aktiv- und Ehrenmitglieder beantragen.

 

4.2.3.  Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

 

-   Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes

 

-   Festsetzung des Budgets und der Mitgliederbeiträge

 

-   Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder

 

-    Wahl der Rechnungsrevisoren

 

-    Ernennung von Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern

 

-    Ausschluss von Mitgliedern mit Zweidrittelsmehr

 

-    Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen oder durch die Mitglieder an die General­ Versammlung geleitet werden

 

-    Revision der Statuten (Ziff. 6.2.)

 

-    Auflösung des Vereins (Ziff. 6.3.)

 

4.2.4     Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens vierzehn Tage zum voraus (Datum des Poststempels) durch Zirkular und unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

 

4.2.5.       Anträge zuhanden der Generalversammlung sind bis Ende Februar (Datum des Poststempels) vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten .

 

4.2.6.       Über Gegenstände, die nicht in der Einladung traktandiert waren, kann nicht Beschluss gefasst werden.

 

 

 

4.3.  Der Vorstand

 

4.3.1     Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

-   dem Präsidenten

 

-   dem Vizepräsidenten

 

-   dem Sekretär

 

-   dem Kassier

 

-   und einem bis fünf Beisitzern

 

4.3.2.    Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Gemeinde soll, wenn möglich, mit einem Mitglied vertreten sein.

 

4.3.3.    Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er führt Kollektivunter­ schrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit Bank und     
             PC (ab CHF 500.-) zeichnet der Kassier zusammen mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten kollektiv.

 

4.3.4.    Dem Vorstand obliegen insbesondere:

 

-  Leitung des Vereins

 

-  Vorbereitung der Generalversammlung

 

-  Behandlung von Aufnahmegesuchen zuhanden der GV

 

-  Verwaltung des Vereinsvermögens

 

-  Vollzug der Vereinsbeschlüsse

 

4.3.5.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

 

4.4.       Spezialkommissionen

 

Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder von der General­ versammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt . Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst.

 

 

4.5.       Rechnungsrevisoren

 

Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren .

 

Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

 

Mindestens einer der beiden Revisoren hat an der ordentlichen General­ versammlung anwesend zu sein.

 

 

5.  Finanzen

 

5.1.       Einnahmen

 

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

 

-    Mitgliederbeiträgen

 

-   Zinsen aus dem Vereinsvermögen

 

-   Reinerträgen aus Veranstaltungen jeder Art

 

-   Allfällige Zuwendungen

 

 

5.2.       Ausgaben

 

5.2.1.    Als Vereinsausgaben gelten:

 

-  die Kosten für die Vereinsverwaltung, Drucksachen, Porti, Inserate und Vervielfältigungen

 

-  Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört

 

-  besondere Ausgaben gemäss Vorstands- und Generalversammlungs- beschlüssen

 

5.2.2     Die Organfunktionen im Sinne von Ziff. 4 werden mit einem durch die Generalversammlung festgelegtem Sitzungsgeld entschädigt. Der Präsident, Sekretär und Kassier·erhalten zudem einen Jahres­ Pauschalbeit rag, der von der Generalversammlung beschlossen werden muss.

 

5.2.3. Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab.

 

 

5.3. Haftung

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

 

6.  Schlussbestimmungen

 

6.1.  Beschlussfassung und Wahlen

 

6.1.1.     Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes werden mit dem absoluten Mehr der Anwesenden gefasst (Ausnahmen: Ziff. 3.4.2., 6.2. und 6.3.). Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

 

6.1.2.       Die Wahlen erfolgen off en, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

 

6.2.  Revision der Statuten

 

Für die Abänderung der Statuten ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich .

 

Anträge auf Statutenrevision müssen bis Ende Februar dem Vorstand schriftlich eingegeben werden.

 

 

6.3.  Auflösung des Vereins

 

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern einer Generalversammlung.

 

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss bis Ende Februar dem Vorstand schriftlich eingereicht werden .

 

 

6.4.  Liquidation

 

6.4.1.       Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beau ftr agt.

 

6.4.2.       Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist dem Kantonal-Solothurnischen Gewerbeverband zuhanden einer späteren Neugründung zur Auf­ bewahrung zu übergeben . Erfolgt innert 5 Jahren keine solche Neugründung, kann der Kantonal-Solothurnische Gewerbeverband gemäss seinen Statuten darüber verfügen.

 

 

6.5. Inkraftsetzung der Statuten

 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom

 

20. März 1993 in Nunningen genehmigt und sind sofort in Kraft getreten.

 

 

 

Der Präsident:                                           

Alex Häner                                               


Der Sekretär:

Ruedi Kahler